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Kennzeichnungsetikett




Ein Kennzeichnungsetikett für Chemikalien bzw. Gefahrstoffe, gefährliche Stoffe und Zubereitungen soll in erster Linie über den Inhalt, mögliche Gefahren und Sicherheitshinweise des Behältnisses informieren.

Rechtliche Regelungen geben mittlerweile mit dem GHS-System ein weltweit einheitliches System zur Kennzeichnung vor, innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Form der CLP-Verordnung.

Artikel 17 ff der genannten Verordnung [1] regelt die Kennzeichnung; demnach muss ein Kennzeichnungsetikett folgende Angaben enhalten:

  • Name, Anschrift, Telefonnummer des Lieferanten,
  • Nennmenge der Verpackung, soweit nicht an anderer Stelle auf dem Behältnis angegeben,
  • Stoffname mit einer Index-Nummer bzw. der CAS-Nummer,
  • Gefahrensymbole in Form der GHS-Piktogramme,
  • das Signalwort 'Achtung' oder 'Gefahr',
  • Gefahrenhinweise in Form der H-Sätze und EUH-Sätze (siehe HP-Sätze),
  • Sicherheitshinweise in Form der P-Sätze (siehe HP-Sätze) und
  • gegebenenfalls ergänzende Informationen.

Zusätzlich gelten unter anderem folgende Regeln:

  • Das Kennzeichnungsetikett muss in der Sprache des Staates verfasst werden, in dem der Stoff in den Verkehr gebracht wird; mehrsprachige Etiketten müssen jeweils identische Angaben in den jeweiligen Sprachen enthalten.
  • Rangfolge Piktogramme: Einige Piktogramme sind anderen übergeordnet; das untergeordnete entfällt, um die Zahl der Kennzeichnungelemente gering zu halten. Beispiel: Piktogramm 'Totenkopf' hat einen höheren Rang, als das 'Ausrufezeichen'. Sind beide als Kennzeichen ermittelt worden, dann entfällt letzteres.
  • Es wird nur ein Signalwort angegeben: Rangfolge 'Gefahr' vor 'Achtung'.
  • Die Nummern der H-Sätze und P-Sätze können, müssen aber nicht angegeben werden; der jeweilige Text ist obligatorisch, bei den P-Sätzen in der Regel nicht mehr als 6 Sätze (Artikel 22 und 28 der Verordnung [1]).

Zu weiteren speziellen Bestimmungen informiere man sich unter [1].

 

Beispiel: Methanol

 

GHS02-100
GHS08-100
GHS06-100
Gefahr

Inhalt: 1 Liter
Methanol
(Index Nr. 603-001-00-X)

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
Giftig bei Verschlucken
Giftig bei Hautkontakt.
Giftig bei Einatmen.
Schädigt die Augen - Erblindungsgefahr
Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen
Oberflächen fernhalten. Nicht Rauchen.
An einem gut belüfteten Ort lagern.
Behälter dicht verschlossen halten.
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung tragen.
Bei Berührung mit der Haut:
Mit reichlich Wasser und Seife waschen.
Bei Verschlucken: Sofort Giftinformations-
zentrum oder Arzt rufen.
Unter Verschluß lagern.
Chemikalienfabrik - Berlin - Telefon 12345

 

Quellen und weitere Informationen

[1] Gesetzestext CLP-Verordnung:
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Rechtsvorschrift, Gesetzestext.

 


Kategorie: Gefahrstoffe

Aktualisiert am 05. Dezember 2017.



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